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    Nordstraße 1, 98597 Breitungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Unsere AGB gelten für sämtliche durch uns, die BRELI Metallverarbeitung GmbH, Nordstraße 1, 98597 Breitungen (im Folgenden „Anbieter“), angebotenen Waren und Leistungen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages und für alle zukünftigen Verträge über Lieferungen und Leistungen.
  2. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
  3. Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Vertragspartners, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn das von uns schriftlich bestätigt worden ist.
  4. Der Vertragspartner darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Durch diesen Vertrag werden die kundenspezifische Herstellung und Lieferung unserer angebotenen Waren und die Erbringung unserer Leistungen geregelt. Wegen der Details des jeweiligen Angebotes wird auf die Produktbeschreibung aus dem jeweiligen Vertrag oder der Auftragsbestätigung verwiesen.
  2. Diese AGB sind jederzeit auf der Webseite des Anbieters einzusehen oder können in Textform beim Anbieter angefragt werden.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Die auf der Webseite www.breli.com des Anbieters dargestellten Produkte stellen eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Kundenanfrage dar. Kundenanfragen können über das entsprechende Kontaktformular oder per E-Mail an den Anbieter gerichtet werden.
  2. Nach Bearbeitung der Kundenanfrage wird dem Vertragspartner ein Kostenvoranschlag/Angebot übersendet. Der Anbieter hält sich für eine Dauer von 14 Tagen an den Kostenvoranschlag/ das Angebot gebunden, außer mit dem Kostenvoranschlag/ dem Angebot wir etwas Abweichendes vereinbart.
  3. Zum Vertragsschluss kommt es, wenn der Vertragspartner auf Grundlage des Kostenvoranschlags/Angebotes des Anbieters eine Bestellung abgibt und der Anbieter dieses Vertragsangebot durch Übersendung einer unterzeichneten Bestellbestätigung per E-Mail an die vom Vertragspartner hinterlegte Adresse annimmt.
  4. Der Inhalt dieser Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart sind.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise ergeben sich aus dem individuellen Angebot des Anbieters. Die Preise sind ausdrücklich freibleibend.
  2. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  3. Der Vertragspartner hat ausschließlich die Möglichkeit zur Zahlung per Rechnung. Diese ist sofort nach Erhalt fällig. Bei mehreren Einzellieferungen wird die jeweilige beiliegende Rechnung sofort nach Erhalt der jeweiligen Einzellieferung zur Zahlung fällig.
  4. Weitere Zahlungsarten, Skontoabzüge und/oder eine Verlängerung der Zahlungsfrist sind nur nach ausdrücklicher Vereinbarung in Textform zulässig.
  5. Wenn bei dem Vertragspartner kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder anderer Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Ein Zahlungsverzug tritt spätestens mit Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Ware und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein. Es gelten die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Folgen des Zahlungsverzuges.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von dem Anbieter anerkannt sind. Ist der Vertragspartner Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Pflichten des Vertragspartners – Einverständnis zur Datenübermittlung bei Herstellung

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Anbieter mit der Bestellung die für die Herstellung der bestellten Teile notwendigen Daten (insb. Abmessungen, Mengen, Material) vollständig zu übersenden. Es wird keine Bewertung vorgenommen, ob Teile, die aufgrund der vom Vertragspartner übersendeten Daten hergestellt werden, dazu geeignet sind, eine spezifische Funktion zu Erfüllen oder für die vom Vertragspartner vorgesehenen Zwecke eingesetzt werden können. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Einschätzung selbstständig vor Absendung der Bestellung vorzunehmen. Eine Haftung für die Beschaffenheit oder die Funktionstüchtigkeit der Teile wird ausgeschlossen, soweit diese auf fehlerhaften Daten des Vertragspartners beruht.
  2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, nur solche Teile in Auftrag zu geben, bei denen eine Herstellung und Lieferung keine Rechte Dritter verletzt, insbesondere Patent-, Marken- oder Urheberrechte, und nicht gegen geltendes Recht verstößt. Der Vertragspartner stellt den Anbieter frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter gegen den Anbieter aufgrund der Verletzung der vorgenannten Pflicht. Gleiches gilt für Ansprüche gegen den Anbieter, die von Dritten aufgrund der konkreten Verwendung der Teile durch den Vertragspartner oder seiner Vertragspartner an den Anbieter herangetragen werden.
  3. Der Vertragspartner willigt in die anonymisierte Übermittlung der Fertigungsdaten durch den Anbieter an seine Partner zur Durchführung dieses Vertrages ein. Die Übermittlung kann auf elektronischem Wege oder in Schriftform erfolgen. Der Anbieter wird die Daten vertraulich behandeln. Der Vertragspartner gewährt dem Anbieter zum Zweck der Erfüllung dieses Vertrages eine übertragbare Lizenz zur Nutzung und Weitergabe der Modelle, Zeichnungen und Daten, welche der Vertragspartner an den Anbieter übersendet.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Vertragspartner sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aus Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln – beglichen hat.
  2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die hiernach eingeräumte Berechtigung erlischt insbesondere in den vorstehend in § 4 (5) genannten Fällen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Vertragspartners durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.
  3. Für das Recht des Vertragspartners, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen des vor stehenden Abs. 2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Vertragspartner kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Vertragspartner und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Vertragspartner unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.
  4. Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
  5. Waren, an denen wir gem. der vorstehenden Abs. (3) und (4) Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten, ebenso wie die uns gem. vorstehendem Abs. (1) unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
  6. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterverkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Vertragspartners (= Wiederverkäufers) eröffnet oder bestätigt hat. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Vertragspartner gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Vertragspartner die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
  7. Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 125 % zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw. der Vorbehaltsware auf Verlangen des Vertragspartners nach unserer Auswahl freigegeben.
  8. Der Vertragspartner ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Vertragspartner im Sinne der Regelung in § 4 (5) kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist. Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung des Vertragspartners widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber, insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Vertragspartner auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  9. Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Außenstände ist der Vertragspartner verpflichtet, auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Vertragspartner.
  10. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug ist der Vertragspartner verpflichtet, auf unser erstes Anfordern, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
  11. Wir können in den Fällen der § 4 (5) vom Vertragspartner verlangen, dass er uns die durch Weiterveräußerung entstehenden und gem. § 6 (6) an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann sind wir berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offenzulegen.

§ 7 Herstellung – Lieferbedingungen – Leistungsfristen – Annahmeverzug

  1. Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Vertragspartners. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und nach vorheriger Vereinbarung in Textform abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen allein zu Lasten des Vertragspartners.
  2. Die Wahl des Versandortes und des Förderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
  3. Stellt der Vertragspartner das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Vertragspartner.
  4. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
  5. Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
  6. Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Lieferfrist für bestellte Waren beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag, an dem die Ware das Werk verlässt. Bei Änderungswünschen des Vertragspartners nach unserer Auftragsbestätigung beginnt die Lieferfrist erst mit Versendung der Bestätigung der Änderungswünsche durch uns.
  7. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Hemmnisse auf Grund einer Pandemie, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gem. vorstehendem Abs. (5) entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Lieferoder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Vertragspartner deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
  8. Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem Abs. (7) vorliegt, so hat uns der Vertragspartner schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Ware an den ausgewählten Dienstleister hierfür auf den Vertragspartner über.

§ 8 Produktbeschaffenheit – Gewährleistung – Verjährung

  1. Angemessene Konstruktionsänderungen sowie Maßabweichungen behalten wir uns vor, sofern sich die Ware für die nach dem Vertrag vorgesehene Verwendung eignet.
  2. Der Vertragspartner hat Mängel spätestens 7 Tage nach Abnahme der Ware schriftlich uns gegenüber anzuzeigen. Wir behalten uns das Recht vor, uns vor Ort persönlich von der vorgetragenen Mangelhaftigkeit zu überzeugen. Ansonsten erfolgte die Rücksendung der vermeintlich mangelhaften Sache auf Kosten des Vertragspartners, wenn sich der behauptete Mangel nicht bestätigt oder wir tragen die Kosten der Rücksendung, wenn sich der behauptete Mangel bestätigt. Der Vertragspartner geht bezüglich der Rücksendekosten in jedem Fall in Vorleistung.
  3. Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen hat der Vertragspartner das Recht, Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlängern. Statt Nacherfüllung ist der Vertragspartner auch berechtigt Preisminderung zu verlangen, jedoch vorbehaltlich unseres Rechts, stattdessen die bemängelte Ware zurückzunehmen.
  4. Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Vertragspartner nicht zu. Insbesondere haften wir dem Vertragspartner nicht auf Schadensersatz wegen Nicht oder Schlechterfüllung, es sei denn, dass der von uns gelieferten Ware eine von uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Sofern der Mangel nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Für alle Waren wird die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt. Ausgenommen sind Mängelansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und Schadensersatzansprüche aufgrund grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachter Schäden. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
  6. Ist das Geschäft ein beidseitiges Handelsgeschäft, so wird die Haftung für Mängel ausgeschlossen soweit der Vertragspartner nicht seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nachkommt.
  7. Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch den Anbieter nicht. Alle vom Anbieter und dessen Personal sowie beauftragten Dritten geäußerten Empfehlungen bzw. Design-Modifikationen, Design-Analysen, Simulationen, Auftragsentwicklungen, generelle Empfehlungen oder sonst gearteten technischen Hinweise stellen lediglich eine unverbindliche Hilfe für den Kunden dar. Hiermit werden keinerlei verbindliche Aussagen zur Fertigbarkeit oder Erfüllung des Zweckes der Ware getroffen oder begründet.

§ 9 Widerrufsrecht für Unternehmer – Stornierungen

  1. Ein Widerrufsrecht steht Vertragspartnern, welche Unternehmer sind, nicht zu. Unternehmer sind eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 10 Geistiges Eigentum an Texten, Illustrationen und Dateien

  1. Alle Rechte in Bezug auf das geistige Eigentum an Texten, Illustrationen und Dateien, welche vom Anbieter dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, verbleiben bei uns. Dem Vertragspartner ist es, ohne schriftliches Einverständnis des Anbieters, nicht gestattet irgendwelche Texte, Illustrationen und Dateien, welche ihm vom Anbieter überlassen wurden, zu vervielfältigen, modifizieren, Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen.
  2. Alle Rechte in Bezug auf das geistige Eigentum an Texten, Illustrationen, Dateien und Modelle, welche vom Vertragspartner dem Anbieter zur Verfügung gestellt werden, verbleiben beim Vertragspartner. Der Anbieter erhält eine zum Zwecke der Auftragsausführung beschränkte übertragbare Lizenz zur Vervielfältigung, Änderung und Nutzung dieser Texte, Illustrationen, Dateien und Modelle.

§ 11 Verschwiegenheitsverpflichtung

  1. Beide Parteien verpflichten sich zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Details dieses Vertrages sowie hinsichtlich sämtlicher Informationen, die sie über den jeweiligen anderen Vertragspartner im Rahmen dieser Vertragsbeziehung erhalten oder die ihnen zu Kenntnis gelangen, es sei denn diese Informationen sind bereits öffentlich zugänglich oder als der Öffentlichkeit bekannt anzusehen. Der Anbieter ist berechtigt, solche Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Durchführung dieses Vertrages notwendig ist.

§ 12 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der jeweilige Bestimmungsort.
  2. Zu unseren Gunsten ist Meiningen für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Gerichtsstand. Wir können aber auch einen anderen Gerichtsstand wählen.
  3. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Unsere Qualitätsgarantie

Bei der Umsetzung Ihrer Wünsche stellen wir an uns selbst die höchsten Ansprüche. Die Qualität der Materialien und die Präzision der Ausführung sind daher entscheidende Faktoren, die jederzeit im Fokus unseres Handelns stehen. Ein über Jahrzehnte aufgebautes technisches Know-How, erfahrene Mitarbeiter sowie modernste CAD-CAM-Technik sind die Grundlage für die Erfüllung ihrer Anforderungen.